 | Was ändert sich 2012?
Übersicht über die am 1. Januar 2012 in Kraft tretenden steuerlichen Neuregelungen
Die Steuergesetzgebung hat im Jahr 2011 wichtige Änderungen gebracht. Die wesentlichen Änderungen ab dem 1. Januar 2012 und wichtige Informationen für Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen sind im Folgenden zusammenfassend dargestellt:
Verbesserung der steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten Für Eltern ergeben sich ab dem 1. Januar 2012 deutliche Erleich-terungen bei der steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbe-treuungskosten. Die Neuregelung verzichtet auf die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen bei den Eltern, wie zum Beispiel Erwerbstätigkeit, Ausbildung, Krankheit, Behinderung. Wer Kinderbetreuungskosten hat, soll diese künftig steuerlich geltend machen können. Nur die Aufwendungen an sich müssen - wie bisher - belegt werden können. Insgesamt reduziert sich der Nachweis- und Erklärungsaufwand bei der „Anlage Kind“ zur Einkommensteuererklärung deutlich. Im Rahmen des bisherigen Abzugshöchstbetrags von 2/3 der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro pro Jahr und Kind werden Kinderbetreuungskosten nunmehr einheitlich als Sonderaus-gaben berücksichtigt. Mögliche Wirkungen, die durch die Bezug-nahme außersteuerlicher Regelungen auf steuerliche Bezugs-größen entstehen könnten, z.B. bei der Berechnung der Eltern-beiträge für die Betreuung in Kindertagesstätten, werden durch eine gesetzliche Klarstellung vermieden.
Wegfall der Einkünfte- und Bezügegrenze für volljährige Kinder beim Familienleistungsausgleich Nach der bisherigen Regelung waren der Anspruch auf Kindergeld bzw. die Freibeträge für Kinder bei volljährigen Kindern neben den sachlichen Voraussetzungen (wie z. B. Studium) auch davon abhängig, dass die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes den Betrag von 8.004 Euro nicht übersteigen. Nach der ab 2012 geltenden Neufassung durch das Steuerverein-fachungsgesetz 2011 wird ein volljähriges Kind zwischen 18 und 25 Jahren unabhängig von seinen eigenen Einkünften und Bezügen berücksichtigt. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufs-ausbildung oder eines Erststudiums allerdings nur, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, die seine Zeit und Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nehmen. Dies erspart den Eltern zukünftig umfangreichen Ermittlungs- und Erklärungsaufwand sowohl im Rahmen des Kindergeldantrags gegenüber den Familienkassen als auch im Rahmen der Einkommensteuer-erklärung. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Anrech-nung eigener Einkünfte und Bezüge beim Freibetrag für die Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten volljährigen Kindes ab 2012 verzichtet.
Änderung bei der Berechnung der Entfernungspauschale Ab 2012 wird die Berechnung der Entfernungspauschale vereinfacht. Bei Nutzung verschiedener Verkehrsmittel müssen die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel nicht mehr für jeden einzelnen Tag belegt werden. Nur, wenn diese höher sind als die Entfernungspauschale für das gesamte Kalenderjahr, ist ein Nachweis erforderlich.
Vereinheitlichung der Prozentgrenzen bei verbilligter Wohnraumüberlassung Mit der Vereinheitlichung der Prozentgrenzen bei verbilligter Wohnraumüberlassung auf 66 Prozent wird die Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vereinfacht. Beträgt die ortsübliche Miete bei auf Dauer angelegter Vermietung nicht weniger als 66 Prozent, wird grundsätzlich ohne Totalüberschuss-prognose die Einkünfteerzielungs-absicht unterstellt und die Vermietung einer Wohnung als vollentgeltlich angesehen. Streitigkeiten hinsichtlich der bislang nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und Auffassung der Finanzverwaltung bei einem Mietzins zwischen 56 Prozent und 75 Prozent der orts-üblichen Miete vorzunehmenden Totalüberschussprognose werden hierdurch vermieden.
Ermittlung der zumutbaren Belastung und des Spendenabzugsvolumens Zukünftig werden die abgeltend besteuerten Kapitalerträge nicht mehr bei der Berechnung der zumutbaren Belastung sowie des Höchstbetrages beim Spendenabzug berücksichtigt. Insoweit entfällt künftig die Notwendigkeit, abgeltend besteuerte Kapital-erträge nur für diese Zwecke in der Einkommensteuererklärung anzugeben.
Übertragung der Freibeträge für Kinder Nach bisheriger Rechtslage kann bei geschiedenen oder getrennt lebenden Eltern der Kinderfreibetrag auf einen Elternteil über-tragen werden, wenn der andere Elternteil seiner Unterhaltspflicht dem Kind gegenüber nicht nachkommt. Die Möglichkeit, sich den Kinderfreibetrag des anderen Elternteils übertragen zu lassen, wird nunmehr um die Fälle erweitert, in denen der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist. Die Erweiterung der Übertragungsmöglichkeit des Kinderfrei-betrages wirkt sich auch auf die Übertragung des Behinderten-Pauschbetrages aus. Künftig kann sich der Elternteil, der ein behindertes Kind betreut und für dessen Unterhalt überwiegend allein aufkommt, neben dem Kinderfreibetrag auch den Behinderten-Pauschbetrag des Kindes in voller Höhe übertragen lassen. Neu ist auch, dass künftig der Elternteil, bei dem das Kind nicht wohnt, die Übertragung des Freibetrages für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes auf den anderen Elternteil verhindern kann, wenn er Kinderbetreuungskosten trägt oder eigenen Betreuungsaufwand hat.
Erstattungsüberhänge bei den Sonderausgaben Die steuerliche Berücksichtigung von erstatteten Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherungsbeiträgen oder Kirchen-steuern wird ab dem Jahr 2012 vereinfacht. Erfolgen derartige Erstattungen, ist der Erstattungsbetrag mit den im Veranlagungs-zeitraum getätigten gleichartigen Aufwendungen zu verrechnen. Der Differenzbetrag ist dann als Sonderausgabe zu berück-sichtigen. Sind die Erstattungen höher als die Aufwendungen, ergibt sich ein sog. Erstattungsüberhang. Dieser wird bislang im Jahr der ursprünglichen Zahlung dergestalt berücksichtigt, dass das Einkommen des Steuerpflichtigen entsprechend erhöht wird. Hierzu muss der alte bereits bestandskräftige Steuerbescheid geändert werden. Die Neuregelung vermeidet dieses „Wiederaufrollen“ der Steuer-festsetzungen aus den Vorjahren und vereinfacht somit die Steuerpraxis für Bürger und Finanzamt erheblich.
Änderung und Neufassung der Regelungen des Lohnsteuerabzugsverfahrens Das Lohnsteuerabzugsverfahren befindet sich im Umbruch. Es ist derzeit noch durch Papierdokumente geprägt. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die für den Lohnsteuerabzug erforderlichen Besteuerungsmerkmale (Lohnsteuerabzugsmerkmale) auf Papier mitzuteilen. Dies geschieht mit der immer noch geltenden Lohnsteuerkarte 2010 oder der an ihrer Stelle vom Finanzamt ausgestellten Ersatzbescheinigung 2011. Das Papierverfahren wird durch ein elektronisches Abrufver-fahren abgelöst. Zukünftig soll der Arbeitgeber die für den Lohnsteuerabzug benötigten Lohnsteuerabzugsmerkmale elektronisch bei der Finanzverwaltung abrufen können. Man spricht daher von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen - kurz ELStAM oder auch elektronische Lohnsteuerkarte. Voraussetzung für den Abruf ist, dass der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber einmalig sein Geburtsdatum und seine steuerliche Identifikationsnummer angibt und ihm mitteilt, ob es sich um das Haupt- oder um ein Nebenarbeitsverhältnis handelt. Der Arbeit-geber muss sich authentifizieren und kann dann mit Hilfe dieser vom Arbeitnehmer erhaltenen Angaben die benötigten ELStAM für den Lohnsteuerabzug elektronisch bei der Finanzverwaltung abrufen. Die gesamten lohnsteuerlichen Verfahrensregelungen wurden an den dauerhaften Betrieb dieses neuen Verfahrens der elektro-nischen Lohnsteuerabzugsmerkmale angepasst. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Lohnsteuerabzug nach dem neuen Verfahren sind damit geschaffen. Der ursprünglich im Kalenderjahr 2012 vorgesehene Starttermin für das neue Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugs-merkmale und den erstmaligen Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale verzögert sich aber aufgrund nicht vorhersehbarer technischer Schwierigkeiten. Der Einsatz des elektronischen Abrufverfahrens ist derzeit zum 1. Januar 2013 geplant.
Steuerfreiheit der Sozialversicherungsrenten an Empfänger, die als Verfolgte nach § 1 Bundesentschädigungsgesetz anerkannt sind Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung an Verfolgte im Sinne des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) werden steuerfrei gestellt, wenn sie auf Anrechnungszeiten zum Ausgleich von Schäden in der Sozialversicherung für Zeiten der Verfol-gung bzw. auf Zeiten der Beschäftigung in einem Ghetto während der Verfolgungszeit beruhen. Zur Kompensation von Nachteilen in der Altersversorgung werden Personen, die nationalsozialisti-schem Unrecht ausgesetzt waren und als Verfolgte im Sinne des § 1 BEG anerkannt sind, sozialversicherungsrechtliche Anrech-nungszeiten gewährt. Bei den in Rede stehenden Renten handelt es sich nicht um Entschädigungs- oder Wiedergutmachungs-leistungen, sondern um die Kompensation eines für die Verfolgten entstandenen Nachteils in der Alterssicherung.
Mindestbeitrag von 60 Euro pro Jahr für die im Rahmen der steuerlich geförderten Altersvorsorge mittelbar zulagebe-rechtigten Personen Um Rückforderungen von Zulagen bei der Riester-Förderung wegen einer schleichenden Änderung der Zulageberechtigung weitgehend zu vermeiden, ist bei mittelbar Zulageberechtigten ab dem Jahr 2012 die Zahlung eines Mindestbeitrags von 60 Euro vorgesehen. Die Riester-Förderberechtigten werden von den Anbietern von Altersvorsorgeverträgen in Kürze über die Neu-regelung informiert.
Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrages Bei der Anhebung des Pauschbetrages handelt es sich zwar um eine Maßnahme, die bereits rückwirkend für das Jahr 2011 greift, allerdings sind die Wirkungen für den Haushalt erst für 2012 wirksam. Die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrages von 920 Euro auf 1 000 Euro macht für eine halbe Million Arbeit-nehmer zusätzlich das Sammeln von Belegen und den Einzel-nachweis der Aufwendungen entbehrlich. Insgesamt ist somit für rund 22 Mio. Arbeitnehmer - das sind etwa 60 Prozent aller steuerpflichtigen Arbeitnehmer - kein Einzelnachweis der Werbungskosten in der Steuererklärung mehr erforderlich.
Vereinfachung der elektronischen Rechnungsstellung Im vergangenen Jahr hat die Bundesregierung auch die elek-tronische Rechnungsstellung vereinfacht. Durch Gleichstellung von Papier- und elektronischer Rechnung wurden die bisher sehr hohen Anforderungen an elektronisch übermittelte Rechnungen erheblich herabgesetzt und liberalisiert. Es ist davon auszugehen, dass der Anteil der elektronisch versandten Rechnungen zu-künftig stark ansteigt. Insgesamt wird die Wirtschaft so von Büro-kratiekosten in Höhe von rund 4 Mrd. Euro entlastet. Der Gesetz-geber hat insbesondere auch darauf geachtet, die elektronische Rechnungsstellung technologieneutral auszugestalten. Das bedeutet, dass kein bestimmtes technisches Übermittlungs-verfahren vorgeschrieben ist. Der Rechnungsaussteller ist vielmehr frei in seiner Entscheidung, in welcher Weise er Rech-nungen übermittelt, sofern der Empfänger dem zugestimmt hat. Eine elektronische Signatur ist nicht mehr vorgeschrieben, kann aber gleichwohl verwendet werden. Der Vereinfachungseffekt für den Unternehmer besteht darin, dass er zukünftig auf aufwendige Signatur- oder Datenaus-tauschverfahren verzichten kann. Stattdessen kann er auf vor-handene innerbetriebliche Kontrollverfahren zurückgreifen, die er bereits aus betriebswirtschaftlichen Gründen zur Überprüfung seiner Zahlungsverpflichtungen verwendet. Für die Verwaltung ist die Vereinfachung der elektronischen Rechnungsstellung nicht mit Verwaltungsmehraufwand verbunden. Wegen der enormen Bedeutung der Änderung für die Wirtschafts-beteiligten sind die Erleichterungen bei der elektronischen Rech-nungsstellung bereits rückwirkend zum 1. Juli 2011 in Kraft getreten.
Dauerhafte Fortführung der erhöhten Umsatzgrenze von 500.000 Euro bei der Ist Versteuerung Die für die Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten maßgebliche Umsatzgrenze wurde zum 1. Juli 2009 bundeseinheitlich auf 500 000 Euro angehoben. Die Maßnahme war ursprünglich bis zum 31. Dezember 2011 befristet. Die Umsatzgrenze von 500 000 Euro wird nunmehr auf Dauer beibe-halten. Die Unternehmen erhalten hierdurch mehr Planungs-sicherheit.
Belegnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen Mit Wirkung vom 1. Januar 2012 werden die Beleg- und Buchnachweispflichten für Ausfuhrlieferungen an die seit dem 1. Juli 2009 bestehende EU-einheitliche Pflicht zur Teilnahme am elek¬tronischen Ausfuhrverfahren (sogen. Verfahren „ATLAS-Ausfuhr“) angepasst. Außerdem wurden für die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen einfachere und eindeutigere Nachweisregelungen geschaffen: Für innergemeinschaftliche Lieferungen ist sowohl in Beförderungs- als auch in Versendungs-fällen der gesetzlich vorgeschriebene Belegnachweis mit einer so genannten Gelangensbestätigung zu führen.
Beschränkung der Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte Steuerpflichtige können sich bereits im Vorfeld einer Investitions-entscheidung mehr Rechtssicherheit über die damit verbundenen steuerlichen Folgen verschaffen, indem sie beim Finanzamt einen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft stellen. Bei Bagatellfällen (Gegenstandswert unter 10.000 Euro) wird künftig auf eine Gebührenerhebung verzichtet. Die Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte wird damit auf wesentliche und aufwän-dige Fälle beschränkt.
Änderungen des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes Die für die Verschonung unternehmerischen Vermögens wichtigen Werte der Ausgangs-lohnsumme, der Anzahl der Beschäftigten und der Summe der innerhalb des maßgebenden Lohnsummen-zeitraums gezahlten Löhne und Gehälter sollen gesondert festgestellt werden. Gleiches gilt für die Angaben zum Verwal-tungsvermögen und zum jungen Verwaltungsvermögen. Das gesamte Verfahren wird sowohl für den Steuerpflichtigen als auch für die Finanzverwaltung übersichtlicher und einfacher zu hand-haben. Obwohl sich das Inkrafttreten des Steuerverein-fachungsgesetzes 2011 wegen des Vermittlungsverfahrens verzögert hat, wurde daran festgehalten, die Änderungen erstmalig auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 30. Juni 2011 entsteht. Die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die eine an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligte natürliche Person oder Stiftung (Bedachte) durch überpropor-tionale Einlage einer anderen Person (Zuwendender) an die Gesellschaft erlangt, gilt als Schenkung. Vermögensverschiebungen zwischen Kapitalgesellschaften führen zu freigebigen Zuwendungen, soweit sie nicht betrieblich veran-lasst sind und soweit an den Gesellschaften nicht unmittelbar oder mittelbar dieselben Gesellschafter zu gleichen Anteilen beteiligt sind. Bei einer Schenkung durch eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ist der Besteuerung das persönliche Verhältnis des Erwerbers zu derjenigen unmittelbar oder mittelbar beteiligten natürlichen Person oder Stiftung zugrunde zu legen, durch die sie veranlasst ist.
Änderungen des Bewertungsgesetzes Die Vorschriften über die gesonderten Feststellungen für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie der Grunderwerb-steuer wurden aus Gründen der Praktikabilität und unter Berück-sichtigung der Rechtsprechung weiter präzisiert, insbesondere wurde klar gestellt, dass Beteiligter am Feststellungsverfahren auch der Steuerschuldner der Erbschaft- und Schenkungsteuer nach dem ErbStG bzw. der Grunderwerbsteuer nach dem GrEStG ist. Obwohl sich das Inkrafttreten der Änderungen verzögert hat, wurde an der im Gesetzentwurf vorgesehen erstmaligen Anwendung auf Bewertungsstichtage nach dem 30. Juni 2011 festgehalten. Um die Ermittlung des gemeinen Werts bebauter Grundstücke im Sachwertverfahren zu gewährleisten, werden die Regelher-stellungskosten an Hand der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Baupreisindizes an die Entwicklung der Baupreise angepasst.
EU-Beitreibungsgesetz Das EU-Beitreibungsgesetz setzt die EU-Beitreibungsrichtlinie in deutsches Recht um und löst das überholte EG-Beitreibungs-gesetz ab. Mit dieser Richtlinie wird EU-weit der OECD-Standard für Transparenz und effektivem Informationsaustausch für Besteuerungszwecke umgesetzt. Hierdurch wird gewährleistet, dass auch Bankauskünfte erhältlich sind. Zudem werden alle juristischen und natürlichen Personen in der Europäischen Union von den Regelungen erfasst. Gleichzeitig wird der ständig zunehmenden Vielfalt an Rechtsvereinbarungen, unabhängig davon ob es sich um herkömmliche Instrumente wie Trusts und Stiftungen oder um neue rechtliche Konstruktionen handelt, Rechnung getragen. Dies schafft eine klare Regelung in Bezug auf die Rechte und Pflichten sowohl der Mitgliedstaaten als auch der Steuerpflichtigen. Eine weitere wesentliche Neuerung ist die Einführung eines einheitlichen Vollstreckungs-titels. Dieser stellt für die Voll-streckungsbehörden der Mitgliedstaaten nunmehr die Voll-streckungsgrundlage dar und muss nicht durch einen besonderen Akt im anderen Mitglied-staat anerkannt werden. Des weiteren wird der Geltungsbereich der Beitreibung auf alle Steuern und Abgaben erweitert, der Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten wesentlich erweitert und vereinfacht, ein wirk-sameres Beitreibungs- und Sicherungsverfahren geschaffen und das Zustellungsverfahren vereinfacht.

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